Feststellung mit Befragung durch einen Gerichtsvollzieher in Marokko: die Anordnung auf Antrag
Ein in Ihrer Abwesenheit besetztes Objekt, ein ohne Schlüsselrückgabe ausgezogener Mieter, ein Arbeitgeber, der eine Beschäftigung bestreitet: Bevor man klagt, muss man eine Tatsache beweisen können. Die Feststellung durch einen Commissaire judiciaire (früher Huissier de justice, der marokkanische Gerichtsvollzieher) ist der sicherste Weg, sie festzuhalten.
Muss vor Ort zusätzlich eine Person befragt werden, ordnet der Gerichtspräsident die Feststellung auf einfachen Antrag an. Dieser Artikel stellt das Verfahren vor.
Die Rechtsgrundlage
Zwei Gesetze regeln das Verfahren:
- Die neue Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 58.25), in Kraft seit dem 24. August 2026. Ihr Artikel 225 ermächtigt den Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts, auf Antrag eine Feststellung, eine Befragung, eine Aufforderung oder jede dringende Maßnahme anzuordnen, für die keine besondere Vorschrift gilt. Die Befragung („Istijwab“) wird darin nun ausdrücklich genannt.
- Das Gesetz Nr. 46.21 über den Beruf des Commissaire judiciaire, das das Gesetz Nr. 81.03 ersetzt hat. Sein Artikel 43 erlaubt dem Commissaire judiciaire, rein tatsächliche Feststellungen „ohne jede Meinungsäußerung“ auf gerichtliche Anordnung oder auf direkten Antrag des Betroffenen zu treffen und Befragungsprotokolle auf gerichtliche Anordnung zu erstellen.
Die angeordnete Maßnahme darf die Rechte der Parteien nicht beeinträchtigen. Sie kann auch beantragt werden, wenn der Streit bereits bei Gericht anhängig ist.
Einfache Feststellung oder Feststellung mit Befragung
Um eine Tatsache festzuhalten (den Zustand eines Objekts, die Anwesenheit eines Bewohners, Bauarbeiten), ist keine Anordnung nötig. Der Commissaire judiciaire wird auf direkten Antrag des Betroffenen tätig, der seine Berechtigung und sein Interesse nachweisen muss.
Für die Befragung einer Person ist eine Anordnung des Gerichtspräsidenten erforderlich. Der Commissaire judiciaire stellt die zugelassenen Fragen und hält die Antworten fest.
In beiden Fällen beschreibt er, was er sieht und hört, ohne eine Meinung zu äußern oder rechtliche Schlüsse zu ziehen.
Der Antrag
- Beim Präsidenten des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts einreichen (oder beim Präsidenten der zuständigen Fachabteilung). Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der Gründe und nennt den Ort, die zu befragende Person und die zu stellenden Fragen.
- Der Präsident entscheidet ohne Anhörung der Gegenseite, sofort oder spätestens am nächsten Tag. Er kann bis zu 8 Tage zur Vervollständigung fehlender Unterlagen gewähren; andernfalls wird der Antrag abgelehnt.
- Bei Ablehnung kann gegen den Beschluss innerhalb von 7 Tagen nach seiner Verkündung Berufung eingelegt werden.
Die erforderlichen Unterlagen
- Das Ausweisdokument des Antragstellers.
- Die sein Interesse belegenden Unterlagen: Grundbuchtitel, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Schriftverkehr.
- Die genaue Anschrift des Ortes und die Identität der zu befragenden Person.
- Die Liste der Fragen, präzise und auf die festzustellenden Tatsachen beschränkt.
Die Durchführung
- Einen örtlichen Commissaire judiciaire wählen. Er darf nur im Bezirk des Berufungsgerichts tätig werden, in dem er niedergelassen ist. Seine Gebühren richten sich nach einem amtlichen Tarif und werden vor seinem Einsatz bezahlt.
- Innerhalb von 30 Tagen handeln. Der Beschluss muss innerhalb von 30 Tagen nach seiner Ausstellung vollzogen werden; danach ist ein neuer zu beantragen.
- Feststellung und Befragung. Der Commissaire judiciaire begibt sich vor Ort, stellt die Tatsachen fest und stellt die zugelassenen Fragen. Er hält die Antworten oder die Verweigerung einer Antwort in einem in dreifacher Ausfertigung erstellten Protokoll fest.
Der Beweiswert des Protokolls
Das Befragungsprotokoll ist eine öffentliche Urkunde. Der Oberste Gerichtshof (heute Kassationsgerichtshof) hat entschieden, dass das vom Commissaire judiciaire darin aus eigener Wahrnehmung Festgehaltene nur im Wege der Fälschungsklage (inscription de faux) angefochten werden kann (Entscheidung Nr. 3820 vom 21. September 2010).
Der Richter würdigt sodann, was die Antworten im Hauptsacheverfahren beweisen. Daher sind präzise, auf dieses Verfahren zugeschnittene Fragen wichtig.
Das Verfahren vom Ausland aus führen
Ihre Anwesenheit in Marokko ist nicht erforderlich. Ein bei einer marokkanischen Anwaltskammer zugelassener Rechtsanwalt kann den Antrag stellen, die Durchführung durch den Commissaire judiciaire begleiten und Ihnen das Protokoll übermitteln. Es genügt, ihm die Unterlagen und die nötigen Angaben zukommen zu lassen.
Jede Situation erfordert eigene, auf das spätere Verfahren ausgerichtete Fragen. Für eine konkrete Situation können Sie Ihr Anliegen schriftlich schildern.