Im Ausland geborenes Kind ohne Eintrag im marokkanischen Personenstandsregister: So wird die Geburt eingetragen
Ein im Ausland geborenes Kind eines marokkanischen Vaters oder einer marokkanischen Mutter ist Marokkaner, auch wenn seine Geburt nie beim Konsulat angezeigt wurde. Solange die Geburt jedoch nicht im marokkanischen Personenstandsregister eingetragen ist, hat das Kind weder eine marokkanische Geburtsurkunde noch einen Personalausweis oder einen marokkanischen Reisepass.
Dieser Artikel erläutert, wie sich diese Situation vom Ausland aus regeln lässt, nach dem Gesetz Nr. 36-21 über den Personenstand und dem dazu erlassenen Durchführungsdekret Nr. 2.22.04 vom 22. Juni 2023.
Warum die Geburt in Marokko eintragen
Die Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung weitergegeben: Nach Artikel 6 des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist das Kind eines marokkanischen Vaters oder einer marokkanischen Mutter Marokkaner. Die Eintragung in das Personenstandsregister begründet die Staatsangehörigkeit nicht, sie ermöglicht ihren Nachweis.
Ohne marokkanische Geburtsurkunde kann das Kind:
- keinen elektronischen Personalausweis und keinen marokkanischen Reisepass erhalten;
- nicht in das Familienbuch seiner Eltern eingetragen werden;
- seine Rechte in Marokko nicht ohne Weiteres geltend machen, etwa in einem Erbfall oder bei einer Eheschließung.
Innerhalb der Frist: die Anzeige beim Konsulat
Eine im Ausland erfolgte Geburt ist innerhalb eines Jahres beim marokkanischen Konsulat anzuzeigen; die Frist beginnt am Tag nach der Geburt (Artikel 40 des Dekrets Nr. 2.22.04). Innerhalb dieser Frist ist das Verfahren rein administrativ: Die Konsularbeamten handeln als Standesbeamte (Artikel 7 des Gesetzes Nr. 36-21).
Das Konsulat verlangt die vollständige Abschrift der ausländischen Geburtsurkunde und, je nach Situation der Eltern, ein die Abstammung belegendes Dokument (Artikel 23 des Dekrets):
- verheiratete Eltern: die marokkanische oder standesamtliche Heiratsurkunde;
- nicht verheiratete Eltern: die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung;
- unbekannter Vater: die Geburtsurkunde der Mutter.
Nach Ablauf der Frist: der Gerichtsweg
Nach Ablauf eines Jahres kann die Geburt nicht mehr beim Konsulat angezeigt werden: Ihre Eintragung setzt dann ein die Geburt feststellendes Urteil voraus. Das Verfahren verläuft in vier Schritten.
- Die Bescheinigung über die marokkanische Staatsangehörigkeit beschaffen. Sie ist erforderlich, wenn das Kind die Staatsangehörigkeit von seiner marokkanischen Mutter ableitet. Sie wird vom Justizminister oder von den von ihm bestimmten Behörden ausgestellt (Artikel 33 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
- Die Bescheinigung über die Nichteintragung beschaffen. Sie belegt, dass die Geburt nicht in den marokkanischen Personenstandsregistern verzeichnet ist.
- Das Gericht erster Instanz anrufen. Mit dem Antrag und den beigefügten Unterlagen wird das Gericht ersucht, die Geburt festzustellen. Die Staatsanwaltschaft nimmt Stellung und kann gegen das Urteil Berufung einlegen.
- Das Urteil vollziehen lassen. Das rechtskräftige Urteil wird dem Standesbeamten übermittelt, der die Geburt einträgt. Danach können Auszüge und vollständige Abschriften der marokkanischen Geburtsurkunde beantragt werden.
Die erforderlichen Unterlagen
Ein von Anfang an vollständiges Dossier vermeidet die meisten Ablehnungen und Rechtsmittel.
- Die vollständige Abschrift der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes, mit Apostille. In Frankreich ausgestellte Urkunden sind davon befreit.
- Die vollständige Abschrift der Geburtsurkunde des marokkanischen Elternteils.
- Der Nachweis der Abstammung: die Heiratsurkunde der Eltern oder die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung.
- Die Bescheinigung über die marokkanische Staatsangehörigkeit, wenn die Staatsangehörigkeit von der Mutter abgeleitet wird.
- Die Bescheinigung über die Nichteintragung in den marokkanischen Personenstandsregistern.
- Der marokkanische Personalausweis oder Reisepass des marokkanischen Elternteils sowie seine konsularische Registrierungskarte.
- Das Familienbuch, falls vorhanden.
Das Verfahren vom Ausland aus führen
Die Familie muss nicht nach Marokko reisen. Die fristgerechte Anzeige erfolgt beim Konsulat im Wohnsitzland. Das Gerichtsverfahren kann von einem bei einer marokkanischen Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt geführt werden, der den Elternteil auf Grundlage einer Vollmacht vertritt.
Jeder Fall hängt von der Situation der Eltern und den verfügbaren Unterlagen ab. Für eine konkrete Situation können Sie Ihr Anliegen schriftlich schildern.